OGH 9 ObA 62/18k
Worum es ging: Ist mein Zeitausgleich wie Lohn zu behandeln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.
Nein. Wann Zeitausgleich verbraucht wird, kann weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einseitig bestimmen. Das gilt auch dann, wenn es eine grundsätzliche Vereinbarung über den Zeitausgleich gibt.
Haben Sie mit dem Arbeitgeber Beginn und Ende des Urlaubs verbindlich vereinbart, bindet das beide Seiten. Der Arbeitgeber kann davon einseitig nur aus besonders schwerwiegenden Gründen abgehen. Das setzt voraus, dass gerade Ihr Einsatz nach den Umständen unumgänglich nötig ist, um wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb zu vermeiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2018, 7 Ra 85/17x-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA62/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat *****, vertreten durch Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert 3.630 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2018, GZ 7 Ra 85/17x-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. April 2017, GZ 30 Cga 26/16k-19, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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