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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 241/18d

Worum es ging: Wie genau muss meine künftige Wohnung in der Urkunde beschrieben sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Objekt muss so bezeichnet sein, dass es für Außenstehende eindeutig bestimmbar ist. Besteht die Wohnung noch gar nicht, genügen weder eine bloße Türnummer noch eine bloße Aufzählung der Räume; nötig ist in der Regel der Bezug auf einen bestimmten Bauplan. Bei bereits bestehenden Objekten reicht die übliche Bezeichnung aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 8 WEG 2002 § 40

Entscheidungstext

46 Absätze, 8.818 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

5Ob241/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. C* M*, 2. L* GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Christian M. Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 ob EZ * KG *, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. Oktober 2018, AZ 53 R 160/18p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 19. Juni 2018, TZ 1358/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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