GBG 1955 § 8
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Die Vormerkung sichert Ihnen den Erwerb nur unter der Bedingung, dass er später gerechtfertigt wird; erst dann wirkt er auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Bis dahin sind Sie noch nicht Eigentümer der Anteile, und der mit Ihnen geschlossene Vertrag reicht noch nicht aus, um Wohnungseigentum zu begründen.
Nein. Eine Vormerkung ist nur zulässig, wenn das Recht auch einverleibt werden könnte. Ein Recht, das erst in Zukunft entstehen soll, kann nicht vorgemerkt werden, um es zu sichern. Auch eine Vereinbarung der Beteiligten macht eine unzulässige Eintragung nicht möglich.
Nein. Rechte, die erst mit dem Eintritt einer Bedingung entstehen sollen, können vorher weder einverleibt noch vorgemerkt werden; dasselbe gilt für bloße Aussichten auf ein künftiges Recht. Tritt die Bedingung ein, ist das durch Urkunden nachzuweisen. Rechte, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, sind dagegen eintragungsfähig.
Nein. Eine bloße Aussicht auf ein künftiges Recht kann nicht eingetragen werden, auch eine Vormerkung kommt dafür nicht in Betracht. Erst wenn Sie mit Urkunden nachweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, kann eingetragen werden. Hängt der Erwerb etwa davon ab, dass Sie zuvor Ihre Gegenleistung erbringen, müssen Sie auch das urkundlich belegen.
Ein vereinbartes oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot wird im Lastenblatt eingetragen und im Eigentumsblatt nur zusätzlich sichtbar gemacht. Das Recht entsteht durch die Eintragung im Lastenblatt. Eine bloße Sichtbarmachung im Eigentumsblatt allein ist daher nicht möglich.
Ja. Auch wenn die Beschränkung zugunsten der Nacherben im Grundbuch nur als Anmerkung aufscheint, wirkt sie wie die Eintragung eines dinglichen Rechts. War sie von Anfang an ungültig, können Sie mit einer Klage dagegen vorgehen, weil damit eine Ihre Rechte verletzende Eintragung bestritten wird.
Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.
Durch Einverleibung. Auch wenn das Pfandrecht bereits außerhalb des Grundbuchs auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, wird der Wechsel nicht bloß angemerkt, sondern einverleibt. Ist mit der Berichtigung des Grundbuchs ein Rechtserwerb verbunden, ist stets die Einverleibung die richtige Eintragungsart.
Nein. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Für eine Ersichtlichmachung, die gerade auf die Wirkung des Grundbuchs baut, ist ein solches Hilfsverzeichnis nicht geeignet.
Nicht ohne nähere Begründung. Sind Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und richten sich die Sanktionen gegen eine andere Person, muss die Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkret darlegen, warum das Grundstück dennoch dieser Person zuzurechnen und daher von den Sanktionen erfasst ist.