Wie genau muss meine künftige Wohnung in der Urkunde beschrieben sein?
betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger, Käufer, Liegenschaftseigentümer
Das Objekt muss so bezeichnet sein, dass es für Außenstehende eindeutig bestimmbar ist. Besteht die Wohnung noch gar nicht, genügen weder eine bloße Türnummer noch eine bloße Aufzählung der Räume; nötig ist in der Regel der Bezug auf einen bestimmten Bauplan. Bei bereits bestehenden Objekten reicht die übliche Bezeichnung aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
In der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde muß das Wohnungseigentumsobjekt in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Jedenfalls dann, wenn das Objekt noch gar nicht besteht, wird es weder durch bloße Anführung einer topographischen Nummer noch durch bloße Anführung der einzelnen Räume ohne genaue Beschreibung der Lage im Haus objektivierbar bezeichnet, sodaß in diesen Fällen der zu schützende (und erst zu begründende) Miteigentumsanteil unbestimmt bleibt. Durch die Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan kann jedoch eine hinreichende Konkretisierung erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 an der im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses zu errichtenden Wohnung.OGH 5 Ob 31/07f, 20.03.2007
- Bei bereits bestehenden Objekten reicht die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung zu erfüllen.OGH 5 Ob 31/07f, 20.03.2007
- Wohnungseigentum kann an einer Liegenschaft bereits vor Errichtung der Gebäude nur auf Grund der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung.OGH 5 Ob 184/03z, 11.11.2003
- Eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen § 40 Abs 2 verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen.OGH 5 Ob 154/03p, 08.07.2003
- Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck einer Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts zu erfüllen. An den "Nachweis" der Existenz des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.OGH 5 Ob 304/02w, 28.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 241/18d, 20.03.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 40 · Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
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