OGH 7 Ob 177/18g
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Wenn Sie eine Leistung aus Ihrer Versicherung fordern, müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Dieser Nachweis ist die Grundlage Ihres Anspruchs.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Verwendet ein Vertrag einen Begriff aus der Rechtssprache, wird er grundsätzlich so verstanden wie dort. Das gilt aber nur, wenn dieser Begriff eine unbestrittene, allgemein anerkannte Bedeutung hat. Das gilt auch für Begriffe in Versicherungsbedingungen und für die Frage, ob ein Fall gedeckt ist.
Nur dann, wenn sich der Täter aktiv verborgen gehalten hat. Es genügt nicht, dass er unbemerkt hereingekommen ist; er muss sein Eintreten vor anwesenden Personen bewusst verheimlicht haben. Wer mit einem richtigen Schlüssel eindringt, erfüllt das nicht, weil dieser Fall in den Bedingungen eigens geregelt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.03.2018, 16 Cg 29/17i-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2018, 2 R 65/18w-16
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Geschäftszahl
7Ob177/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** F*****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2018, GZ 2 R 65/18w-16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. März 2018, GZ 16 Cg 29/17i-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.248,38 EUR (darin 374,73 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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