OGH 9 ObA 111/18s
Worum es ging: Gilt das Urteil über den Grund auch für später erhöhte Beträge?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Hat das Gericht vorab entschieden, dass Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht, wirkt diese Entscheidung auch für eine Erweiterung Ihrer Forderung im späteren Verfahren über die Höhe. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Forderung aus demselben bereits beurteilten Grund stammt.
Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.07.2018, 8 Ra 21/18v-113
Zitierte Paragrafen
ASVG § 68 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 13.219 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2019
Geschäftszahl
9ObA111/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei BUAK Bauarbeiter- Urlaubs- & Abfertigungskasse, Kliebergasse 1a, 1050 Wien, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wegen 230.711,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2018, GZ 8 Ra 21/18v-113, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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