Zum Inhalt springen

Kann der Anspruchsgrund später noch einmal aufgerollt werden?

betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Parteien
Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (40 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufrollen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040736 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 40.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zwischenurteil über den Anspruchsgrund
Verfahrensrecht · Bindung eines Zwischenurteils in Folgeprozessen
Verfahrensrecht · Aktivlegitimation und Zwischenurteil
Verfahrensrecht · Bindung des Grundurteils bei Klagserweiterung
Verfahrensrecht · Voraussetzungen für ein Zwischenurteil