Kann der Anspruchsgrund später noch einmal aufgerollt werden?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Parteien
Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufrollen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für einen Zwischenbeschluss.OGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025
- Insbesondere betrifft auch die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens den Grund des Anspruchs. Auch dieser Einwand kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.OGH 1 Ob 188/23p, 05.03.2024
- Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren.OGH 1 Ob 188/23p, 05.03.2024
- Hier: Zwischenurteil zur Verjährung.OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022
- Dies gilt auch für ein die Gegenforderung umfassendes Zwischenurteil.OGH 2 Ob 139/21m, 16.09.2021
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- Gleiches gilt für die Frage der Fälligkeit, die dem Bestehen des Anspruchs an sich zuzuordnen und daher in das Verfahren über den Grund des Anspruchs zu verweisen ist.OGH 4 Ob 123/17t, 24.08.2017
- Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten.OGH 5 Ob 212/10b, 26.05.2011
- Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs entfaltet Bindungswirkung nur innerhalb des Rechtsstreits.OGH 2 Ob 213/08z, 20.05.2009
- Hier: Nicht Zwischen-(Sach-)beschluss über den Grund des Anspruchs gemäß § 36 Abs 2 AußStrG nF, sondern Zwischensachbeschluss nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG aF, § 37 Abs 3 Z 11 MRG nF.OGH 5 Ob 140/08m, 09.09.2008
- Einer nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG aF, § 37 Abs 3 Z 11 MRG nF zulässigen, in Rechtskraft erwachsenen Zwischenentscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung kommt innerprozessual Bindungswirkung zu, sodass Fragen des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufgerollt werden dürfen. Daran ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden.OGH 5 Ob 140/08m, 09.09.2008
- Die Frage der Schlüssigkeit des ursprünglichen Klagsvorbringens betrifft den Grund des (ursprünglich erhobenen) Begehrens und kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch das rechtskräftige Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs der Klägerin nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.OGH 5 Ob 221/07x, 20.11.2007
- Hier: Betrifft der Verjährungseinwand lediglich Anspruchsteile, die nach Fällung des Zwischenurteils (durch Klagsausdehnung) geltend gemacht wurden, dann konnte insoweit vorher Verjährung nicht eingewendet werden und es betrifft dann dieser Einwand nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe.OGH 5 Ob 221/07x, 20.11.2007
- Neben dieser (innerprozessualen) Bindungswirkung gibt es aber auch eine Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruches betreffen. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils kann sich aber nur auf solche, den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen erstrecken, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnten.OGH 2 Ob 568/95, 12.10.1995
- Hier: Auch das Revisionsgericht ist gebunden.OGH 6 Ob 665/85, 30.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040736 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 40.
- OGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 25/25i, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 188/23p, 05.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 12/22a, 23.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 65/20b, 29.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 171/19v, 25.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
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Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 36 · Entscheidungsgrundsätze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 393
- ZPO § 393a · Zwischenurteil zur Verjährung
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