Gilt das Urteil über den Grund auch für später erhöhte Beträge?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 28.03.2019 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Präklusionswirkung des Zwischenurteiles kann sich aber nur auf solche, den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen erstrecken, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnten (unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung vom 04.11.1960, 2 Ob 430/60, vertretenen Rechtsansicht, dass im Falle einer Klagserweiterung nach Fällung eines bejahenden Zwischenurteiles keinesfalls die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte.OGH 2 Ob 568/95, 12.10.1995
- Die bindende Wirkung des Zwischenurteils beschränkt sich jedoch auf den laufenden Prozess.OGH 8 Ob 80/63, 02.04.1963
- Erweiterung des Klagebegehrens um Zinsen. Die bindende Wirkung des Zwischenurteils beschränkt sich jedoch auf den laufenden Prozess.OGH 2 Ob 430/60, 04.11.1960
- Demgemäß kann dem unter diesen Voraussetzungen erweiterten Begehren auch nicht die Einrede der Verjährung mit Erfolg entgegengesetzt werden.OGH 2 Ob 317/59, 14.10.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 9 ObA 111/18s, 28.03.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Hat ein Gericht in einem früheren Verfahren nur vorab über den Grund eines Anspruchs entschieden, wirkt das nur in jenem Verfahren. Klagen Sie später aus demselben Rechtsgrund neu, wird der Grund noch einmal geprüft.
Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.