OGH 6 Ob 25/19y
Worum es ging: Haftet die Bank für eine falsche Auskunft vor meiner Geldanlage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie erkennbar eine Auskunft für eine Vermögensentscheidung brauchen und die Bank das erkennt, kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Auskunftsvertrag zustande. Die Bank haftet dann für die falsche Auskunft der Person, die sie für sie gegeben hat. Auch ein Anlagevermittler muss sich vorher selbst zuverlässig über die Anlage informieren.
Wie weit die Aufklärung geht, hängt von Ihnen und vom Produkt ab. Grundsatz: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener Sie sind, desto weiter reichen die Pflichten der Bank. War die Bank auch beratend tätig, muss sie über die Risiken informieren; auf allgemein bekannte Umstände muss sie dagegen nicht eigens hinweisen.
Ja. Ein Anlageberater muss über das Risiko der geplanten Veranlagung aufklären; was er im Einzelnen tun muss, richtet sich nach den Umständen. Stellt er ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dar und bringt Sie damit zur Beteiligung, haftet er für die fehlerhafte Beratung. Daran ändert nichts, dass er selbst von der Seriosität überzeugt war.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.06.2018, 10 Cg 3/18y-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 08.11.2018, 133 R 83/18f-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
6Ob25/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, vertreten durch Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei *****bank ***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2018, GZ 133 R 83/18f-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Juni 2018, GZ 10 Cg 3/18y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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