Haftet der Berater, wenn er eine riskante Anlage als sicher darstellt?
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Ja. Ein Anlageberater muss über das Risiko der geplanten Veranlagung aufklären; was er im Einzelnen tun muss, richtet sich nach den Umständen. Stellt er ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dar und bringt Sie damit zur Beteiligung, haftet er für die fehlerhafte Beratung. Daran ändert nichts, dass er selbst von der Seriosität überzeugt war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls dem Anlageinteressenten gegenüber Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt er etwa ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank.OGH 6 Ob 132/18g, 31.08.2018
- Wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann.OGH 8 Ob 109/17p, 28.09.2017
- Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären.OGH 8 Ob 109/17p, 28.09.2017
- Zur Rechtslage nach dem WAG 2007.OGH 7 Ob 57/15f, 20.05.2015
- Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls.OGH 7 Ob 62/14i, 07.05.2014
Alle 20 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe.OGH 4 Ob 70/11i, 22.11.2011
- Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären.OGH 9 Ob 5/10s, 24.11.2010
- Hier: Durch den Hinweis auf die „Sicherheit“ nahm der Kfz‑Vermittler aber für sich in Anspruch, das Vertriebssystem zu durchschauen.OGH 4 Ob 137/10s, 31.08.2010
- Keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung des Anlageberaters, wenn die Veranlagung zwar nicht der Ankreuzung im „Anlegerprofil“ entsprach, der Berater jedoch mündlich und schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben hat.OGH 2 Ob 53/10y, 08.07.2010
- Der Anlageberater schuldet die fachkundige Beratung über die Veranlagung des Kundenvermögens.OGH 9 Ob 85/09d, 11.05.2010
- Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 31/08i, 13.03.2008
- Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jeden konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele.OGH 7 Ob 64/04v, 20.04.2005
- Hier: Warentermingeschäfte.OGH 7 Ob 64/04v, 20.04.2005
- Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen.OGH 7 Ob 64/04v, 20.04.2005
- Dass der Beklagte selbst ihm von der Emittentin gegebenen Zusicherungen vertraute, keine näheren Informationen einholte und selbst die Unrichtigkeit der von ihm gegebenen Zusage offenbar nicht zu erkennen vermochte, befreit ihn im Hinblick auf sein insoweit fahrlässiges Verhalten nicht.OGH 3 Ob 13/04i, 26.05.2004
- Generell gilt, dass die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen, entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt.OGH 3 Ob 13/04i, 26.05.2004
- Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- Dass der Anlageberater vom Anleger nicht (durch eine von diesem zu entrichtende Provision) gesondert entlohnt wird, ändert nichts, weil er seine beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäfts entfaltet.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- Nicht nur der Anlageberater sondern auch der Anlagevermittler.OGH 8 Ob 259/98s, 21.01.1999
- Wer sich als Anlagenvermittler betätigt, hat über die dafür erforderlichen und von den Anlageinteressenten, die gerade bei dieser Vertriebsmethode regelmäßig ohne jede Geschäftserfahrung und ohne ausreichenden konkreten Kenntnisstand sind, erwarteten Kenntnisse zu verfügen oder offenzulegen, dass dies bei ihm nicht der Fall ist.OGH 7 Ob 293/97g, 17.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 46.
- OGH 6 Ob 25/19y, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 62/15p, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1300
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