Wie weit muss mich meine Bank über eine Anlage aufklären?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Bankkunde, Konsument, Bank
Wie weit die Aufklärung geht, hängt von Ihnen und vom Produkt ab. Grundsatz: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener Sie sind, desto weiter reichen die Pflichten der Bank. War die Bank auch beratend tätig, muss sie über die Risiken informieren; auf allgemein bekannte Umstände muss sie dagegen nicht eigens hinweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (72 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1967)
Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber (Fehlinvestition durch Bankvermittlung).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank.OGH 6 Ob 132/18g, 31.08.2018
- Ein Anleger muss grundsätzlich mit Vertriebskosten („Weichkosten“) rechnen. Insofern entsteht eine von der drohenden Interessenkollision unabhängige Informationspflicht erst dann, wenn diese Kosten eine erhebliche Höhe erreichen.OGH 8 Ob 109/16m, 29.06.2017
- Hier zum Fremdwährungskredit.OGH 7 Ob 48/17k, 17.05.2017
- Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds.OGH 3 Ob 190/16m, 26.01.2017
- Dass die Zinsen bei einem endfälligen Kredit bis zum Laufzeitende vom vollen Kreditbetrag berechnet werden, während sie beim Abstattungskredit vom fallenden Kapital berechnet werden, ist geradezu Wesensmerkmal eines endfälligen Kredits; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand durch die Bank bedarf es daher nicht. Gegebenenfalls muss aber auf das Risiko einer ungünstigen Entwicklung des Zinssatzes oder - bei einem Fremdwährungskredit - des Wechselkurses hingewiesen werden.OGH 6 Ob 153/15s, 25.09.2015
- Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.OGH 6 Ob 229/14s, 19.02.2015
- Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden.OGH 6 Ob 229/14s, 19.02.2015
- Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls.OGH 6 Ob 50/13s, 08.05.2013
- Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger.OGH 8 Ob 66/12g, 05.04.2013
- Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS0128476.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
- Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG 1997.OGH 4 Ob 50/11y, 09.08.2011
- Hier: Secondhand-Polizze.OGH 1 Ob 115/11k, 21.07.2011
- Hier: Die Frage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der auch hier beklagten Bank weder mündlich noch schriftlich im Prospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder Garantin hingewiesen worden war, war hier nicht zu prüfen.OGH 6 Ob 116/11v, 18.07.2011
- Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Grundsätzlich gilt: je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten.OGH 4 Ob 20/11m, 23.03.2011
- Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm).OGH 2 Ob 189/08w, 29.01.2009
- Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen.OGH 9 Ob 32/08h, 08.10.2008
- Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt.OGH 7 Ob 282/06f, 18.04.2007
- Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank.OGH 7 Ob 282/06f, 18.04.2007
- Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts".OGH 5 Ob 106/05g, 04.11.2005
- An den Grundsätzen der Entscheidung 1 Ob 231/04h ist festzuhalten. Hier: Die Risikohinweise der Bank waren missverständlich; eine konkrete, produktbezogene Information über die Risikoträchtigkeit der georderten Aktien wäre nötig gewesen.OGH 1 Ob 148/05d, 27.09.2005
- Aufklärungspflicht der Bank bei Bargeldbehebungen; die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert.OGH 6 Ob 77/05z, 23.06.2005
- Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden.OGH 1 Ob 231/04h, 22.02.2005
- Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 7 Ob 140/02t, 08.07.2002
- Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen der Serie 17.OGH 6 Ob 15/01a, 13.09.2001
- Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, handelt es sich aber letztlich um eine solche des Einzelfalles.OGH 6 Ob 15/01a, 13.09.2001
- Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles.OGH 2 Ob 2107/96h, 13.06.1996
- Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war.OGH 10 Ob 528/94, 09.04.1996
- Hier: WechseldiskontOGH 3 Ob 600/83, 04.04.1984
- Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Kreditunternehmung, einem ihrer Kunden, der mit einem anderen Kunden Geschäfte abschließt, die ein Risiko enthalten, Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse des letzteren zu machen.OGH 3 Ob 526/83, 25.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 72.
- OGH 1 Ob 40/26b, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 58/23x, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 25/19y, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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