OGH 10 Ob 30/19p
Worum es ging: Wird mir nach Jobverlust einfach mein altes Gehalt angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei selbst verschuldetem Jobverlust darf nicht einfach angenommen werden, dass Ihnen das frühere Einkommen weiterhin zur Verfügung steht. Das Gericht muss feststellen, was Sie mit Ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten am Arbeitsmarkt in diesem Zeitraum wirklich verdienen könnten.
Ja. Zieht der Unterhaltspflichtige aus nachvollziehbaren Gründen ins Ausland und nicht, um sich der Zahlung zu entziehen, wird der Unterhalt nach den Verdienstmöglichkeiten im neuen Land bemessen. Ist ihm der Umzug hingegen vorzuwerfen, bleibt der inländische Maßstab.
Nein. Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jener Person, die das Kind tatsächlich betreut. Sie muss dem Kind nicht unmittelbar ausbezahlt werden, ist aber für dessen Unterhalt zu verwenden.
Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.
Nein, nicht zur Gänze. Jener Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dient, ist kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der die Kinder im Haushalt betreut. Er ist vielmehr eine Hilfe für die Lasten, die mit Pflege und Erziehung von Kindern verbunden sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Melk, 21.11.2018, 22 Pu 194/16m-42
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Geschäftszahl
10Ob30/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen D*, geboren * 2009, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Melk, 3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a) wegen Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Jänner 2019, GZ 23 R 6/19h-52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 21. November 2018, GZ 22 Pu 194/16m-42, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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