Zählt das Auslandseinkommen, wenn der Vater ins Ausland zieht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, lassen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verlegung von Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland erkennen, zumal der besondere Fall der Rückkehr in das Heimatland (Kuba) nicht vorliegt.OGH 10 Ob 41/22k, 17.01.2023
- Hier: Vorwerfbarkeit der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland bejaht.OGH 4 Ob 26/21h, 27.05.2021
- An die Mobilität eines Unterhaltspflichtigen werden im Sinne des Anspannungsgrundsatzes strenge Anforderungen gestellt.OGH 4 Ob 1/18b, 11.06.2018
- Hier: Die Unterhaltspflicht gestattete dem Unterhaltsschuldner nur bei besonders berücksichtigungswerten Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland in Kenntnis des Umstands, dass dort eine den Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht besteht.OGH 6 Ob 311/05m, 26.01.2006
- Verlegt ein Unterhaltsschuldner aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland, so kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden; vielmehr ist der Unterhaltsbemessung das von ihm im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Dabei steht ihm die Wahl des neuen Aufenthaltslandes frei.OGH 1 Ob 130/04f, 12.08.2004
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Zieht der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Motiven-und nicht etwa zur Umgehung der Unterhaltspflicht-ins Ausland, so darf ihm ein solcher Entschluss nicht zum Nachteil gereichen; dann ist der Unterhaltsbemessung das vom Vater im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zu Grunde zu legen.OGH 1 Ob 23/02t, 26.02.2002
- Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft-wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat-kann nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies muss naturgemäß auch für einen Vater gelten, der eine Lebensgemeinschaft oder gar nur eine lose Beziehung in Österreich beendet und in seine Heimat zurückkehrt.OGH 1 Ob 23/02t, 26.02.2002
- Kehrt der in Polen geborene Unterhaltspflichtige, der in Österreich als Notstandshilfebezieher schlechte Chancen hat, wieder eine Beschäftigung zu finden, zu seiner Frau nach Polen zurück, ist aufgrund dieser Lebenssituation die verlangte Rückkehr unzumutbar.OGH 3 Ob 128/00w, 30.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047599 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 10 Ob 41/22k, 17.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 30/19p, 07.05.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ist der Vater unbekannten Aufenthalts, kennt aber seine Unterhaltspflicht, kann er trotzdem zu Zahlungen verpflichtet werden. Das Gericht rechnet ihm jenes Einkommen zu, das er bei Einsatz seiner Kräfte erzielen könnte.
Nein, in der Regel nicht. Der Unterhaltspflichtige darf seine Kinder durch sein Verhalten nicht schlechter stellen; verlässt er die Wohnung, geht das zu seinen Lasten. Sein Kopf wird bei der Aufteilung der anzurechnenden Wohnkosten daher weiterhin mitgezählt.