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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.05.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 10 ObS 129/18w

Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Die Behandlung muss auf gesicherten medizinischen Erkenntnissen und dem anerkannten Stand der Medizin beruhen und nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten. Zweckmäßig ist sie, wenn sie objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen.

Ja. Wird das Wiedereingliederungsgeld erst durch ein Urteil zuerkannt, gilt die Wiedereingliederungsteilzeit rückwirkend als wirksam vereinbart. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine schriftliche Vereinbarung vorlag, die alle übrigen Voraussetzungen erfüllt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 65 ASVG § 102 ASVG § 120 ASVG § 133 ASVG § 143d ASVG § 354 ASVG § 5 ASVG § 703 ASVG § 85

Entscheidungstext

80 Absätze, 30.190 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Geschäftszahl

10ObS129/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. K*****, vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Mag. Philipp Pall, Rechtsanwälte in Graz, wegen Wiedereingliederungsgeld, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2018, GZ 7 Rs 44/18x-10, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Februar 2018, GZ 42 Cgs 96/17f-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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