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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 23.12.2023

ASGG § 65

Gegenstand der Sozialrechtssachen § 65. (1)Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über 1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG beziehungsweise §§ 21g und 21h BPGG); 2. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes oder eines zu Unrecht empfangenen Angehörigenbonus (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91); 3. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§ 354 Z 3 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, §§ 13 und 14 BPGG); 4. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG); 5. die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers beziehungsweise eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen (§ 359 Abs. 2, 4 und 5 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG, § 30 BPGG, Z 6 bis 8); 6. Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973; 7. Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977; 8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016. (2)Unter den Abs. 1 fallen auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist (§ 367 Abs. 1 ASVG).
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Klagen Sie gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers, überprüft das Gericht nicht bloß dessen Entscheidung. Es prüft Ihren Anspruch selbstständig und von Grund auf.

Eine Klage in einer Sozialrechtssache setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger über genau diesen Anspruch bereits einen Bescheid erlassen hat. Nur wenn er säumig bleibt, geht es auch ohne. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß eine Feststellung begehren.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

In der Regel nicht. In Sozialrechtssachen tragen minderjährige Kläger wegen der besonderen Kostenvorschriften auch bei einem verlorenen Prozess keine Verfahrenskosten. Droht auch kein Honoraranspruch des einschreitenden Anwalts, etwa weil dieser ausdrücklich für die Mutter einschreitet, besteht kein Prozessrisiko und es bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

Hat die Krankenkasse Ihren Antrag auf Behandlung im Ausland abgelehnt, können Sie diesen Bescheid bekämpfen und feststellen lassen, dass die Ablehnung nicht berechtigt war. Sie können in diesem Verfahren aber nicht stattdessen den Ersatz Ihrer Kosten verlangen. Das Gericht darf nur über das entscheiden, worüber vorher auch die Kasse entschieden hat.

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen echten Ersatzansprüchen und Fällen, in denen ein Anspruch von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger übergeht. Geht es um eine Leistung, die auf diesem Weg übergegangen ist, handelt es sich um eine Leistungssache und nicht um einen Ersatzstreit.

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