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Gilt die Wiedereingliederungsteilzeit rückwirkend nach einem Gerichtsurteil?

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Ja. Wird das Wiedereingliederungsgeld erst durch ein Urteil zuerkannt, gilt die Wiedereingliederungsteilzeit rückwirkend als wirksam vereinbart. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine schriftliche Vereinbarung vorlag, die alle übrigen Voraussetzungen erfüllt.

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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 07.05.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Im Fall einer Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch sozialgerichtliches Urteil muss § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG einschränkend dahin verstanden werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld rückwirkend als wirksam vereinbart anzusehen ist. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 13a Abs 1 AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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