OGH 9 ObA 7/19y
Worum es ging: Was gilt, wenn das Gesetz meinen Fall nicht regelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt im Gesetz eine Regel, obwohl es dort eine geben müsste, wird diese Lücke durch den Vergleich mit ähnlichen Regeln oder mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschlossen. Dabei wird die Rechtsfolge einer geregelten Bestimmung auf den ungeregelten Fall übertragen, wenn beide Fälle in den entscheidenden Punkten übereinstimmen. Unterschiede, die dafür nicht wesentlich sind, bleiben außer Betracht.
Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.
Diese Austrittsregel soll Ihnen ermöglichen, das Arbeitsverhältnis für die Kinderbetreuung zu beenden, ohne die Abfertigung ganz zu verlieren. Es kommt nicht nur darauf an, dass Sie das Kind tatsächlich überwiegend betreuen, sondern auch darauf, dass genau das der Beweggrund für Ihren Austritt war.
Nein. Kündigen Sie als Vertragsbediensteter während einer Teilzeitbeschäftigung selbst, bleibt Ihre Abfertigung erhalten. Das gilt nicht nur bei Teilzeit nach dem Mutterschutz- oder Väter-Karenzgesetz, sondern sinngemäß auch bei einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach dem Vertragsbedienstetengesetz.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 17.04.2018, 28 Cga 82/17h-24
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.11.2018, 8 Ra 99/18i-29
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 23a VBG § 20 VBG § 20b VBG § 84 ZPO § 500a
Entscheidungstext
58 Absätze, 16.805 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA7/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** S*****, vertreten durch Sailer & Schön Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, wegen 8.847,19 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 5.898 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2018, GZ 8 Ra 99/18i-29, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. April 2018, GZ 28 Cga 82/17h-24, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 626,10 EUR (darin 104 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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