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Bekomme ich Abfertigung, wenn ich wegen Kinderbetreuung austrete?

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Diese Austrittsregel soll Ihnen ermöglichen, das Arbeitsverhältnis für die Kinderbetreuung zu beenden, ohne die Abfertigung ganz zu verlieren. Es kommt nicht nur darauf an, dass Sie das Kind tatsächlich überwiegend betreuen, sondern auch darauf, dass genau das der Beweggrund für Ihren Austritt war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 15.05.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der Zweck der mit Abs 4 geschaffenen Austrittsregelung liegt darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, das Arbeitsverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung aufzuheben, ohne auf die Abfertigung völlig verzichten zu müssen. Im Zusammenhang mit Abs 5 ergibt sich, daß nicht nur auf die tatsächliche überwiegende Kinderbetreuung während eines Teiles des vom Vater in Anspruch genommenen Karenzurlaubes, sondern auch darauf abgestellt wird, daß Motiv für die Austrittserklärung die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0095188 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Karenz des Vaters und aufrechtes Dienstverhältnis

Der Vater kann die Karenz allein durch sein Verlangen an den Arbeitgeber herbeiführen; dabei sind Beginn und Dauer anzugeben. Ihre Wirkung entfaltet die Karenz aber erst, wenn sie tatsächlich beginnt. Das Dienstverhältnis muss deshalb sowohl bei der Erklärung als auch beim Beginn der Karenz noch aufrecht sein.

günstig für Arbeitgeber Austritt in der Insolvenz während der Karenz

Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.

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