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Verliere ich die Abfertigung, wenn ich in Teilzeit selbst kündige?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Vertragsbedienstete, öffentliche Dienstgeber, Arbeitnehmer
Nein. Kündigen Sie als Vertragsbediensteter während einer Teilzeitbeschäftigung selbst, bleibt Ihre Abfertigung erhalten. Das gilt nicht nur bei Teilzeit nach dem Mutterschutz- oder Väter-Karenzgesetz, sondern sinngemäß auch bei einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach dem Vertragsbedienstetengesetz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 15.05.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Selbstkündigungen von Vertragsbediensteten im Sinne des § 84 Abs 3 Z 4 VBG 1948 sind nicht nur dann abfertigungswahrend, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG erfolgen, sondern im Wege der Analogie auch dann, wenn sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 20 VBG 1948 iVm § 50b Abs 1 Z 1 BDG vorgenommen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Auflösungsersuchen als Kündigung des Dienstnehmers

Hat Ihr Dienstgeber wiederholt erklärt, einer einvernehmlichen Beendigung nur bei Verzicht auf die Abfertigung zuzustimmen, wird Ihr späteres Ersuchen um einvernehmliche Auflösung als Kündigung durch Sie gewertet. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt haben und der Dienstgeber der Auflösung unter Verzicht zustimmt.

günstig für Arbeitgeber Vertragliche Abfertigung bei vorzeitiger Auflösung

Wird Ihr Dienstverhältnis vom Dienstgeber vorzeitig beendet, können Sie den Teil der Abfertigung, der über die gesetzliche hinausgeht, nicht sofort verlangen. Diesen Teil erhalten Sie erst, wenn der Zeitraum abgelaufen ist, für den der Dienstvertrag geschlossen wurde.

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