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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 236/18v

Worum es ging: Kann das Gericht mehr zusprechen, als ich beantragt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Regelung der Verhältnisse zwischen Miteigentümern gilt das Antragsprinzip uneingeschränkt. Das Gericht ist an Ihren Antrag gebunden und darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben.

Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.

Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.

Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 AußStrG § 70 AußStrG § 8 EStG 1988 § 124b EStG 1988 § 33

Entscheidungstext

53 Absätze, 19.229 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

5Ob236/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*****, geboren am ***** 2008, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Land ***** (Bezirkshauptmannschaft *****) als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. August 2018, GZ 15 R 334/18w-27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 26. Juni 2018, GZ 2 Pu 178/15s-22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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