ABGB § 231
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Nein. Weder offene Unterhaltsrückstände noch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontaktrechts mindern die Unterhaltsbemessung. Dazu zählen nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliches Spielzeug, Freizeitunternehmungen und gemeinsame Urlaube.
Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.
Für eine Übergangszeit müssen Sie eine vorübergehende Kürzung hinnehmen. Wie lange diese dauert, hängt von der Art des Betriebes sowie von der Zielstrebigkeit und den persönlichen Bemühungen des Unterhaltspflichtigen ab. Einbußen sind aber nur zumutbar, wenn es sich um eine realistische Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit ein höheres angemessenes Einkommen zu erwarten ist.
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Ja, in gewissem Umfang. Sie müssen Ihrer Besuchspflicht nachkommen können, ohne dass Ihr eigener Unterhalt gefährdet wird, weshalb solche Kosten die Grundlage der Unterhaltsbemessung mindern können. Abzugsfähig sind aber nur Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in gleicher Lage aufwenden würde, und maßgeblich ist jenes Einkommen, das Sie bei Anspannung Ihrer Kräfte erzielen könnten.
Für den Kindesunterhalt macht es keinen Unterschied, ob das Kind in einer Mietwohnung, einer bezahlten Eigentumswohnung oder einer noch abzuzahlenden Wohnung lebt. Alle Wohnungskosten sind zu berücksichtigen, damit nicht doppelt gezahlt wird. Zahlt der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditraten für die Wohnung des Kindes, wird der fiktive Mietwert dieser Wohnung angerechnet.
Teilen sich Eltern die Betreuung im Verhältnis von vier zu drei, gilt das als annähernd gleichteilige Betreuung. Ein solches Verhältnis wird also nicht als deutliches Übergewicht eines Elternteils gewertet.
Betreuen beide Elternteile das Kind gleichwertig und verdienen sie etwa gleich viel, besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt. Trägt ein Elternteil neben der Betreuung aber überwiegend auch die Kosten für Kleidung, Schuhe und alle größeren, länger haltbaren Anschaffungen, kann er dafür vom anderen einen Ausgleich verlangen.
Stellt Ihnen der Unterhaltspflichtige eine Wohnung zur Verfügung, wird nur der fiktive Mietwert als Sachleistung angerechnet, weil sich Ihr Bedarf durch die ersparten Wohnkosten verringert. Kreditrückzahlungen des Unterhaltspflichtigen werden nicht berücksichtigt. Er muss außerdem selbst vorbringen, dass und in welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Nicht, wenn Sie arbeiten müssen, weil der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, und Sie sich darauf berufen. Dann bleibt der volle Unterhalt bestehen. Umgekehrt können Sie sich dann aber nicht darauf berufen, wegen der Nebenbeschäftigung länger als die durchschnittliche Studiendauer studieren zu dürfen.
In bestimmten Fällen ja. Ergibt die Berechnung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag den Geldunterhaltspflichtigen bereits ausreichend steuerlich entlastet, wird der Steuervorteil aus dem Familienbonus Plus der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Der Unterhalt wird dann von diesem erhöhten Einkommen berechnet.
Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.
Nein. Der Gesetzgeber wollte die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast zur Gänze im Steuerrecht regeln. Der Familienbonus Plus wird bei der Bemessung des Unterhalts deshalb nicht berücksichtigt, auch nicht bei volljährigen Unterhaltsberechtigten. Auch beim Unterhalt für den Ehegatten bleibt er unberücksichtigt.
Ja. Beim Unterhalt für Kinder gibt es keinen Berufsschutz wie im Sozialrecht. Sind Sie längere Zeit arbeitslos, müssen Sie daher auch Arbeiten unter Ihrer Qualifikation annehmen.
Wohnt der unterhaltspflichtige Elternteil in einem eigenen, unbelasteten Haus und hat er dafür außer den laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten nichts aufzuwenden, steigt dadurch seine Leistungsfähigkeit. Es kann sachgerecht sein, diesen Vorteil durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage beim Unterhalt angemessen zu berücksichtigen.
Stellen Sie als Unterhaltspflichtiger die Versorgung im gemeinsamen Haushalt mitten im Monat ein, etwa weil Sie ausziehen, wird für den restlichen Teil dieses Monats Geldunterhalt fällig. Der Anspruch wandelt sich also schon innerhalb des laufenden Monats.
Nicht unverändert. Auch eine Vereinbarung, nach der ein Elternteil allein für den Unterhalt der Kinder aufkommt, und der daraus folgende Rückersatzanspruch des anderen stehen unter der Bedingung gleichbleibender Verhältnisse. Ändern sich diese wesentlich, kann die Regelung angepasst werden.
Eltern dürfen von den gesetzlichen Unterhaltsregeln abweichende Vereinbarungen treffen. Damit eine solche Vereinbarung gegenüber dem Kind wirkt, muss sie das Pflegschaftsgericht genehmigen. Tritt dadurch an die Stelle der vorrangigen Pflicht des Vaters eine nachrangige, kann er erst herangezogen werden, wenn die Mutter den Unterhalt nicht zur Gänze allein aufbringen kann.
Ja. Ist der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt und sind Ermittlungen möglich, bleibt das Gericht verpflichtet, alle für die Entscheidung nötigen Tatsachen zu erheben. Diese Pflicht wird nicht dadurch verdrängt, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Gerade bei der erstmaligen Festsetzung sind die Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse genau zu erheben.
Ja. Unterhalt, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil selbst erhält, wird seiner Bemessungsgrundlage zugerechnet. Das gilt auch für Leistungen, die er nicht in Geld, sondern in Form von Sachleistungen bekommt.
Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.
Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.
Nein. Die im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz vorgesehene Obergrenze für den Kostenbeitrag von Eltern volljähriger Kinder gilt zu Ihren Gunsten auch dann, wenn der Sozialhilfeträger den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend macht.
Ja. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil seine Pflicht in der Vergangenheit mehrmals verletzt und bestreitet er auch im Rechtsmittel, leistungsfähig zu sein, darf das Gericht einen weiteren vollstreckbaren Unterhaltstitel schaffen. Das dient der Rechtssicherheit und vermeidet künftige Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts.
Ja. Stellt der Staat der unterhaltspflichtigen Person eine Wohnmöglichkeit kostenlos zur Verfügung, erhöht das die Grundlage, nach der der Unterhalt bemessen wird. Der ersparte Wohnaufwand wird also mitgerechnet.
Nein. Wohnt Ihr Kind in einer Wohnung, die ein Dritter finanziert hat, und wollte dieser dem Kind damit etwas zusätzlich zuwenden, bleibt diese Wohnversorgung bei der Bemessung des Unterhalts außer Betracht. Der Unterhalt verringert sich dadurch also nicht.
Ja, unter Umständen. Lässt Ihr Kind eine eigene Wohnung, die es nicht selbst bewohnt, leer stehen, dürfen ihm fiktive Mieteinnahmen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Vermietung objektiv leicht möglich und zumutbar ist; der Wohnbedarf eines Angehörigen kann sie unzumutbar machen.
Ja, grundsätzlich schon. Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Erziehungsberatung sind für den Vater ein unvermeidbarer Aufwand, weil die Anordnung mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist. Sie werden nicht wie Besuchskosten behandelt, sondern ähnlich wie Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung.
Nein. Beim Kindesunterhalt müssen Sie Ausgaben auf das Notwendigste beschränken. Hätten Sie eine kostenlose, spendenfinanzierte Beratungsstelle in Anspruch nehmen können, gilt die teure Beratung als ohne verständlichen Grund eingegangene Verbindlichkeit und mindert den Unterhalt nicht.