Kann das Gericht mehr zusprechen, als ich beantragt habe?
betrifft Miteigentümer, Antragsteller, Parteien eines Verfahrens
Bei der Regelung der Verhältnisse zwischen Miteigentümern gilt das Antragsprinzip uneingeschränkt. Das Gericht ist an Ihren Antrag gebunden und darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In außerstreitigen Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung.OGH 8 Ob 91/07a, 30.08.2007
- Hier: Aufteilungsantrag.OGH 7 Ob 190/99p, 20.10.1999
- Hier: Antragstellungen nach §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG.OGH 5 Ob 197/97z, 08.07.1997
- Hier: Vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO.OGH 7 Ob 1641/95, 18.10.1995
- Hier: UnterhaltsbemessungOGH 9 Ob 513/95, 28.06.1995
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- In einem solchen Fall hat das Gericht seine Entscheidung nach dem wirklichen Begehren zu treffen.OGH 1 Ob 607/94, 23.09.1994
- Hier: Unterhaltsbemessung.OGH 4 Ob 565/91, 19.11.1991
- Hier: Unterhaltserhöhungsantrag. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und darüber, was wirklich gewollt ist, keine Unklarheit besteht.OGH 7 Ob 550/91, 23.05.1991
- Entschädigungsverfahren.OGH 7 Ob 209/75, 18.12.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 29.
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 236/18v, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 405
Verwandte Fragen
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