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Kann das Gericht mehr zusprechen, als ich beantragt habe?

betrifft Miteigentümer, Antragsteller, Parteien eines Verfahrens
Bei der Regelung der Verhältnisse zwischen Miteigentümern gilt das Antragsprinzip uneingeschränkt. Das Gericht ist an Ihren Antrag gebunden und darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 29.

Im Gesetz

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