OGH 1 Ob 66/19s
Worum es ging: Wann gilt ein Unwetter als höhere Gewalt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur ein unabwendbares Naturereignis ist höhere Gewalt. Es muss entweder überhaupt nicht zu verhindern sein oder auch mit äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt und zumutbaren Mitteln in seinen Auswirkungen nicht abzuwenden sein. Es muss außergewöhnlich sein und darf nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen.
Ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, nicht in gewisser Regelmäßigkeit vorkommt und selbst mit äußerster zumutbarer Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Ein schwerer Sturm oder unerwartete Kriegsgefahr können darunter fallen.
Ja. Wird ein Wasserbenutzungsrecht verliehen und verlieren Sie dadurch Ihre Abwehrrechte, steht Ihnen ein Ausgleich zu, ohne dass jemandem ein Verschulden nachzuweisen wäre. Erfasst sind allerdings nur Schäden, die bei bewilligungsgemäßem Betrieb entstehen. Wurde die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht, entfällt die Haftung.
Wer neben einer behördlich bewilligten Anlage lebt, kann sich gegen deren Einwirkungen oft nicht oder nicht rechtzeitig wehren. Weil ihm diese zusätzliche Belastung im öffentlichen Interesse zugemutet wird, soll er wenigstens damit rechnen können, dass entstehende Schäden stets ersetzt werden. Deshalb besteht die Haftung auch ohne Verschulden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 24.09.2018, 58 Cg 55/14f-111
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.02.2019, 11 R 177/18g-117
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 7.407 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Geschäftszahl
1Ob66/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch die KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 540.829,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2019, GZ 11 R 177/18g-117, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. September 2018, GZ 58 Cg 55/14f-111, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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