Wann gilt ein Unwetter als höhere Gewalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 27.05.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausschluss der Haftung nach § 26 Abs 4 WRG bei "200-jährigem" Hochwasser.OGH 1 Ob 66/19s, 27.05.2019
- Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Unabwendbarkeit des Ereignisses bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit.OGH 1 Ob 533/77, 16.03.1977
- Wolkenbruch bei Dacherneuerung mangels zumutbarer Vorsorge kein Elementarereignis.OGH 3 Ob 59/75, 15.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 1 Ob 66/19s, 27.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch ein Naturereignis kann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs auslösen. Verliert ein schneller fahrendes Fahrzeug durch ein solches Hindernis die Lenkbarkeit, werden die gewöhnlichen Gefahren des Betriebs außergewöhnlich vergrößert. Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter oder höhere Gewalt die Gefahr ausgelöst hat.
Nur wenn der Unfall auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Verlangt wird also mehr als die gewöhnliche Vorsicht, nämlich besondere Aufmerksamkeit und Umsicht von Betreiber und Personal. Es kommt darauf an, ob die Abwendung mit zumutbaren Mitteln möglich war.