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Wann gilt ein Unwetter als höhere Gewalt?

günstig für Schädiger betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Betriebe, Behörden, Geschädigte
Nur ein unabwendbares Naturereignis ist höhere Gewalt. Es muss entweder überhaupt nicht zu verhindern sein oder auch mit äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt und zumutbaren Mitteln in seinen Auswirkungen nicht abzuwenden sein. Es muss außergewöhnlich sein und darf nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 27.05.2019 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Nur ein unabwendbares Elementarereignis bedeutet höhere Gewalt, sei es, dass es überhaupt nicht verhindert werden kann, sei es, dass es auch durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt und durch dem Verantwortlichen zumutbare Mittel in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht hintangehalten werden kann (so schon SZ 24/52).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Naturereignis und Betriebsgefahr

Auch ein Naturereignis kann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs auslösen. Verliert ein schneller fahrendes Fahrzeug durch ein solches Hindernis die Lenkbarkeit, werden die gewöhnlichen Gefahren des Betriebs außergewöhnlich vergrößert. Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob ein Dritter oder höhere Gewalt die Gefahr ausgelöst hat.

günstig für Geschädigter Unabwendbares Ereignis

Nur wenn der Unfall auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Verlangt wird also mehr als die gewöhnliche Vorsicht, nämlich besondere Aufmerksamkeit und Umsicht von Betreiber und Personal. Es kommt darauf an, ob die Abwendung mit zumutbaren Mitteln möglich war.

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