Warum bekomme ich Ersatz, obwohl die Anlage bewilligt ist?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Anlagenbetreiber
Wer neben einer behördlich bewilligten Anlage lebt, kann sich gegen deren Einwirkungen oft nicht oder nicht rechtzeitig wehren. Weil ihm diese zusätzliche Belastung im öffentlichen Interesse zugemutet wird, soll er wenigstens damit rechnen können, dass entstehende Schäden stets ersetzt werden. Deshalb besteht die Haftung auch ohne Verschulden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB hat die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten behördlichen Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann. Die Rechtfertigung der Einführung der Erfolgshaftung liegt darin, daß im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft der Betroffene zusätzlichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wird; er muß diese zwar auf sich nehmen, kann aber wenigstens damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden stets ersetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, bei nicht vorhergesehenen Störungen (durch außerplanmäßige Reparaturen) des konsensmäßigen Zustandes einen Ersatz zuzusprechen.OGH 1 Ob 114/18y, 26.09.2018
- Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte.OGH 1 Ob 204/13a, 19.12.2013
- Insoweit gilt §364a ABGB nicht, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die besondere Haftung des §26 Abs 2 WRG vorgesehen ist, die als speziellere Regelung vorgeht.OGH 1 Ob 127/04i, 24.06.2005
- §26 Abs2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann.OGH 1 Ob 127/04i, 24.06.2005
- Die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG ist auch nicht gleichheitswidrig.OGH 1 Ob 279/04t, 24.05.2005
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- Nur auf diese Weise kann der Zweck des §15 Abs1 WRG, Fischereirechte unbeeinträchtigt zu lassen oder gemäß §117 WRG zu entschädigen, erreicht bleiben.OGH 1 Ob 279/04t, 24.05.2005
- § 26 Abs 2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch im Wege der Erfolgshaftung, um eine solche Haftung in den Fällen zu ermöglichen, in denen bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts Schäden nicht vorhergesehen wurden.OGH 1 Ob 279/04t, 24.05.2005
- §26 Abs2 WRG statuiert einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch als Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten.OGH 1 Ob 55/02y, 30.04.2002
- § 26 Abs 2 WRG begründet eine § 364a ABGB entsprechende Erfolgshaftung, die als Sonderregelung nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a ABGB im Falle eines konsensgemäßen Betriebs einer behördlich genehmigten Wasserbenutzungsanlage verdrängt, wobei solche Ansprüche auch einem Pächter des Fischereiberechtigten zustehen.OGH 1 Ob 278/00i, 27.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 6 Ob 126/24h, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 66/19s, 27.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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