Was gilt rechtlich als höhere Gewalt?
betrifft Geschädigte, Unternehmer, Versicherer, Anrainer
Ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, nicht in gewisser Regelmäßigkeit vorkommt und selbst mit äußerster zumutbarer Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Ein schwerer Sturm oder unerwartete Kriegsgefahr können darunter fallen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.05.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Höhere Gewalt ist ein von außen her auf den Betrieb (hier einen Beförderungsbetrieb) einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausschluss der Haftung nach § 26 Abs 4 WRG bei "200-jährigem" Hochwasser.OGH 1 Ob 66/19s, 27.05.2019
- Eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände sind Fälle höherer Gewalt.OGH 1 Ob 257/01b, 27.11.2001
- Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Hier: SturmOGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029808 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 1 Ob 66/19s, 27.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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