OGH 5 Ob 85/19i
Worum es ging: Woran erkenne ich, ob das Gericht in der Sache entschied?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 30.11.2016, 9 Msch 4/16y-9
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 54 AußStrG § 63 AußStrG § 64 MRG § 27 MRG § 37
Entscheidungstext
29 Absätze, 3.546 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Geschäftszahl
5Ob85/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. B*****, 2. M*****, vertreten durch Mag. W*****, Mieterschutzverband, *****, gegen den Antragsgegner W*****, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14, § 27 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. März 2019, GZ 19 R 3/19f-34, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2016, GZ 9 Msch 4/16y-9, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
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