Woran erkenne ich, ob das Gericht in der Sache entschied?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert aber keinen Sachbeschluss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Abweisung des Antrags wegen Ablaufs der Präklusivfrist (§ 16 Abs 8 MRG) handelt es sich um eine Entscheidung in der Sache.OGH 5 Ob 188/25w, 12.03.2026
- Hier: im Verfahren nach dem WEG.OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024
- Hier: Abweisung eines Zustellantrags.OGH 5 Ob 159/18w, 03.10.2018
- Hier: Zurückweisung eines Abänderungsantrags als unzulässig gemäß § 77 Abs 1 AußStrG.OGH 5 Ob 226/17x, 18.01.2018
- Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG).OGH 5 Ob 134/15i, 14.07.2015
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss und deren Beantwortung gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach § 37 Abs 3 Z 15 und 16 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG); ansonsten stehen nur die vierzehntägigen Fristen nach dem AußStrG offen.OGH 5 Ob 155/09v, 11.02.2010
- Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG idF WohnAußStrGBeglG (iVm § 52 Abs 2 WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss.OGH 5 Ob 155/09v, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070443 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 21.
- OGH 5 Ob 188/25w, 12.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 179/24w, 14.11.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 144/24y, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/24t, 12.03.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 157/21f, 16.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/21v, 27.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 85/19i, 13.06.2019
- OGH 5 Ob 159/18w, 03.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 226/17x, 18.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 124/17x, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Verwandte Fragen
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