OGH 8 ObA 6/19v
Worum es ging: Was ist der Unterschied zwischen echtem Schaden und entgangenem Gewinn?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein entgangener Gewinn ist eine bloße Aussicht, deren Eintritt zwar zu erwarten war, aber nicht so gut wie sicher. Sobald Sie eine rechtlich gesicherte Position hatten, den Gewinn zu ziehen, handelt es sich bereits um einen echten Schaden, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.
Der entgangene Gewinn bemisst sich danach, was Sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gehabt hätten. Für die Prüfung des Ursachenzusammenhangs wird nur der schädigende Umstand weggedacht. Er darf nicht durch einen anderen gedachten Umstand ersetzt werden, etwa durch eine andere, sachlich gerechtfertigte Verteilung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2018, 8 Ra 45/18y-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ASGG Art. 10 § 2 StGB § 302 StVO 1960 § 45 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.375 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Geschäftszahl
8ObA6/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Rudeck – Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Mag. Hans-Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.962,90 EUR sA (Revisionsinteresse 21.812,90 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2018, GZ 8 Ra 45/18y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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