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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2013

StGB § 302

Zweiundzwanzigster Abschnitt Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen Mißbrauch der Amtsgewalt § 302. (1)Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2)Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Nur ein Amtssachverständiger ist in das behördliche Handeln eingebunden und damit Teil davon. Ein nur für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger liefert lediglich ein Beweismittel, das die Behörde selbst zu prüfen hat.

Nein. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger gilt strafrechtlich nicht als Beamter. Nur ein Amtssachverständiger handelt hoheitlich und begeht bei vorsätzlich falschem Gutachten Amtsmissbrauch.

Für die Strafbarkeit muss der Schaden nicht wirklich eingetreten sein. Es genügt, dass der Beamte mit der Absicht gehandelt hat, jemanden an seinen Rechten zu schädigen.

Ja. Der Staat hat ein geschütztes Recht darauf, dass eine bestimmte Tat verfolgt wird. Zeigt ein Polizist bewusst den Falschen an oder verschweigt er wesentliche Verdachtsmomente gegen den wahren Verdächtigen, verletzt er dieses Recht und missbraucht seine Amtsgewalt.

Nein. Gegenstand eines Missbrauchs der Amtsgewalt können nur Geschäfte der Hoheitsverwaltung sein. Handelt eine Stelle nicht hoheitlich, etwa bei einer Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Pflegschaftsverfahren, kommt dieser Tatbestand nicht in Betracht.

Wer als Beamter seine Befugnisse wissentlich missbraucht und sich dafür auch noch einen Vorteil versprechen lässt, wird wegen beider Taten verurteilt. Die eine Strafbestimmung verdrängt die andere nicht.

Ja. Wenn das Zollamt bestätigt, dass ein mit Bescheid festgesetzter Straßenverkehrsbeitrag eingehoben wurde, handelt es als Behörde und nicht wie ein gleichrangiger Vertragspartner. Der Beamte nimmt damit ein Amtsgeschäft vor.

Ja. Die Verwaltung der vom Bund hergestellten Stempelmarken gehört zur Finanzverwaltung und ist damit behördliches Handeln. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Private bei der weiteren Verbreitung dieser Wertzeichen mitwirken.

Hoheitlich handelt der Staat, wenn er seine einseitige Anordnungsmacht einsetzt, also mit Befehls- und Zwangsgewalt auftritt. Typisch dafür sind Verordnung, Bescheid, unmittelbarer Zwang und intern die Weisung. Auch tatsächliche Verrichtungen zählen dazu, wenn sie mit solchen Hoheitsakten zusammenhängen, sie also vorbereiten, begleiten oder umsetzen.

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