OGH 8 ObA 34/19m
Worum es ging: Wonach entscheidet das Gericht, ob eine Vertragsstrafe überhöht ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Berücksichtigt werden die Verhältnismäßigkeit der Strafe, Ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse samt Einkommen und Vermögen, Art und Ausmaß Ihres Verschuldens sowie die Höhe des entstandenen Schadens. Dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, wiegt dabei besonders schwer.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist unabhängig davon zu zahlen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Gegenseite muss auch keinen Schaden nachweisen.
In der Regel nicht. Ob eine vereinbarte Vertragsstrafe herabgesetzt wird, hängt immer von den Umständen Ihres Falls ab. Das Höchstgericht befasst sich damit deshalb üblicherweise nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 26.03.2019, 8 Ra 101/18h-84
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.187 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Geschäftszahl
8ObA34/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen (Revisionsinteresse) 18.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. März 2019, GZ 8 Ra 101/18h-84, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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