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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 48/18v

Worum es ging: Darf ich noch einmal klagen, wenn ich schon verloren habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine neue Klage betrifft nur dann denselben Anspruch, wenn sie inhaltlich dasselbe verlangt wie die frühere rechtskräftige Entscheidung und wenn sie auf dieselben Tatsachen gestützt wird. Nur dann muss auch die rechtliche Beurteilung zwingend gleich ausfallen.

Ein früheres rechtskräftiges Urteil steht einer neuen Klage nur entgegen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, dasselbe verlangt wird und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Fehlt eine dieser drei Übereinstimmungen, liegt keine entschiedene Sache vor.

Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.931 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

8ObA48/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** G*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** R*****, 2. I***** R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2018, GZ 6 Ra 40/18a (6 Ra 41/18y)-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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