OGH 8 ObA 48/18v
Worum es ging: Darf ich noch einmal klagen, wenn ich schon verloren habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine neue Klage betrifft nur dann denselben Anspruch, wenn sie inhaltlich dasselbe verlangt wie die frühere rechtskräftige Entscheidung und wenn sie auf dieselben Tatsachen gestützt wird. Nur dann muss auch die rechtliche Beurteilung zwingend gleich ausfallen.
Ein früheres rechtskräftiges Urteil steht einer neuen Klage nur entgegen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, dasselbe verlangt wird und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Fehlt eine dieser drei Übereinstimmungen, liegt keine entschiedene Sache vor.
Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 14.06.2018, 6 Ra 40/18a (6 Ra 41/18y)-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Geschäftszahl
8ObA48/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** G*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** R*****, 2. I***** R*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2018, GZ 6 Ra 40/18a (6 Ra 41/18y)-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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