OGH 9 ObA 77/19t
Worum es ging: Wo ist mein Arbeitsort, wenn nichts vereinbart wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel ergibt er sich stillschweigend aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss. Bringt es Ihre Tätigkeit mit sich, etwa als Vertreter, Bauarbeiter oder Monteur, kann der Arbeitsort auch ein größerer Bereich mit wechselnden Einsatzstellen sein. Bei einem Kraftfahrer ist es nicht der Ort, an dem er seine Fahrten regelmäßig beginnt.
Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bereit sind, im Bedarfsfall jederzeit mit der Arbeit zu beginnen. Auf eine wache Achtsamkeit kommt es dabei nach dem Arbeitszeitgesetz nicht an.
Bei der Rufbereitschaft müssen Sie für Ihren Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Sie können Ihren Aufenthaltsort selbst wählen und über diese Zeit im Wesentlichen frei entscheiden. Bei der Arbeitsbereitschaft müssen Sie sich dagegen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort jederzeit zur Verfügung halten.
Ja, wenn Sie zur Arbeit bereit waren. Ihr Arbeitgeber muss Sie darauf hinweisen, wenn er Ihre Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann; das kann auch stillschweigend geschehen. Ohne eine solche Erklärung dürfen Sie den Betrieb nicht verlassen, und der Arbeitgeber kann sich nachträglich nicht darauf berufen, Ihre Bereitschaft habe ihm nichts genützt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 04.04.2019, 6 Ra 66/18z-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Geschäftszahl
9ObA77/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prim. Dr. *****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen 5.852,73 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. April 2019, GZ 6 Ra 66/18z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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