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Bekomme ich Lohn, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja, wenn Sie zur Arbeit bereit waren. Ihr Arbeitgeber muss Sie darauf hinweisen, wenn er Ihre Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann; das kann auch stillschweigend geschehen. Ohne eine solche Erklärung dürfen Sie den Betrieb nicht verlassen, und der Arbeitgeber kann sich nachträglich nicht darauf berufen, Ihre Bereitschaft habe ihm nichts genützt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Im Allgemeinen besteht eine Verpflichtung des leistungsbereiten Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Ohne eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers, die auch schlüssig erfolgen kann, dürfte nämlich der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass seine Dienste an dem betreffenden Arbeitstag endgültig nicht angenommen werden. Er dürfte sich dementsprechend auch nicht vom Betriebsgelände entfernen, will er nicht ein vertragswidriges Verhalten, das den Dienstgeber in letzter Konsequenz sogar zu einer Entlassung berechtigen könnte, setzen. Von diesem Grundsatz werden dann Ausnahmen zuzulassen sein, wenn die Tatsache der Unmöglichkeit der Diensterbringung an einem bestimmten Tag (in einer bestimmten Zeitspanne) auch für den Dienstnehmer derart evident ist (z.B. völlige Zerstörung des Betriebsgeländes durch eine Naturkatastrophe), dass es einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Dienstgebers nicht bedarf. Denkbar ist auch, dass Umstände vorliegen, aus denen der Dienstnehmer ableiten kann, dass dem Dienstgeber eine entsprechende Erklärung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. (Hier: Arbeitsverhinderung durch Streik.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kein Entgelt ohne Arbeitsleistung

Nein. Für Zeiten, in denen Sie die Arbeit unterlassen, ohne dass ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag die Fortzahlung vorsieht, haben Sie keinen Anspruch auf Entgelt.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung bei Freistellung von der Arbeit

Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.

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