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Was unterscheidet Rufbereitschaft von Arbeitsbereitschaft?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Bei der Rufbereitschaft müssen Sie für Ihren Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Sie können Ihren Aufenthaltsort selbst wählen und über diese Zeit im Wesentlichen frei entscheiden. Bei der Arbeitsbereitschaft müssen Sie sich dagegen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort jederzeit zur Verfügung halten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden, wogegen er bei Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5 AZG sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 13.

Genannte Normen

AZG §5

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