Was unterscheidet Rufbereitschaft von Arbeitsbereitschaft?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Bei der Rufbereitschaft müssen Sie für Ihren Arbeitgeber lediglich erreichbar sein. Sie können Ihren Aufenthaltsort selbst wählen und über diese Zeit im Wesentlichen frei entscheiden. Bei der Arbeitsbereitschaft müssen Sie sich dagegen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort jederzeit zur Verfügung halten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden, wogegen er bei Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5 AZG sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kläger hat eine Halbe Stunde Zeit zum Erreichen des Arbeitsortes; nur Alkoholisierung von über 0,5 Promille verboten; Störungsbehebung durch Kläger nur an 1 bis 2% der Bereitschaftstage während der Rufbereitschaftszeiten notwendig; noch Rufbereitschaft.OGH 8 ObA 4/20a, 24.04.2020
- Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz (GVBG).OGH 9 ObA 146/11b, 22.10.2012
- Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Bereitschaftsdienst unabhängig von den in seinem Rahmen tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen als Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 2003/88/EG gilt (C‑303/98 Rn 52; C‑151/02 Rn 68; C‑397 ‑ 403/07 Rn 93), insbesondere hängt auch die Notwendigkeit von dringenden Einsätzen von den Umständen ab und kann nicht im Voraus geplant werden (C‑151/02 Rn 61).OGH 9 ObA 146/11b, 22.10.2012
- Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes.OGH 9 ObA 99/08m, 04.08.2009
- Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.OGH 9 ObA 99/08m, 04.08.2009
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- Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft werden danach unterschieden, dass bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein muss, und seinen Aufenthaltsort wählen kann, während er sich bei der Arbeitsbereitschaft an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.OGH 9 ObA 74/07h, 30.05.2007
- Der Arbeitnehmer muss sein Verhalten auch während der Rufbereitschaft darauf einrichten, im Fall eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung (zum Beispiel durch vorherigen Alkoholgenuss) wahrnehmen zu können.OGH 8 ObA 7/06x, 23.02.2006
- Hier: Die „Anwesenheit" im Sinn des Art XVI Z 1 des KollV für Arbeit, der Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist im Sinn einer Arbeitsbereitschaft zu verstehen.OGH 8 ObA 90/05a, 23.02.2006
- Auch während der "Erreichbarkeit per Handy" ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt, weil ihn die Verpflichtung trifft, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebsbereit und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft (vergleiche Bundesarbeitsgericht in ARD 5155/9/2000). Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten muss, im Falle eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können.OGH 8 ObA 321/01s, 29.08.2002
- Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden.OGH 8 ObA 321/01s, 29.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 8 ObA 57/23z, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 4/20a, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 77/19t, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 61/18f, 25.01.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AZG §5
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