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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.08.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 37/19y

Worum es ging: Gilt in meinem laufenden Verfahren das alte oder das neue Gesetz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für den Ablauf des Verfahrens gilt grundsätzlich immer das neueste Gesetz, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist. Ein bereits laufendes Verfahren wird also ab dem Inkrafttreten nach den neuen Regeln fortgesetzt und beendet. Schritte, die schon vorher gesetzt wurden, bleiben davon aber unberührt.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.

Nur eine Vereinigung, die daran ein berechtigtes Interesse hat. Ihr dürfen auch andere Mitglieder als Erzeuger und Verarbeiter angehören, doch muss jedem Erzeuger und Verarbeiter des geschützten Produkts der Beitritt grundsätzlich offenstehen. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Vereinigung von der Nutzung der geschützten Angabe unmittelbar betroffen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

57 Absätze, 17.327 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Geschäftszahl

4Ob37/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und

die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter im Verfahren der Eintragung einer Spezifikationsänderung der geografischen Angabe „Steirisches Kürbiskernöl ggA“, Antragsteller 1. Gemeinschaft ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 2. Landesinnung *****, beide vertreten durch Dr. Isabella Hödl, Rechtsanwältin in Graz, Antragsgegnerin G***** S*****, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Änderung der Spezifikation zur eingetragenen Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl – g.g.A.“, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. Dezember 2018, GZ 133 R 63/18i-3, mit dem der Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 21. September 2017, GZ HA 1/2006-66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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