Was kann ich beim Höchstgericht in meiner Mietsache noch vorbringen?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Parteien
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.04.2026 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Der Rekurs an den OGH ist auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen materiell-rechtlichen Beurteilung, eines auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Verfahrensmangels, der zur Unvollständigkeit der Feststellung des relevanten Sachverhalts führte, und einer Aktenwidrigkeit beschränkt. Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen sind nicht anfechtbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Vorwurf an das Rekursgericht, es scheine der Meinung zu sein, von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht abgehen zu können, stellt inhaltlich nichts anderes als die in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.OGH 3 Ob 43/20z, 08.07.2020
- Die rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof hat von den von den Vorinstanzen ohne Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit festgestellten Tatsachen auszugehen und nicht von einem der Revision unterstellten „Wunschsachverhalt“.OGH 3 Ob 241/11d, 18.01.2012
- Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Verbindung mit § 12a Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 137/08w, 14.07.2008
- Auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz.OGH 5 Ob 137/08w, 14.07.2008
- Ergänzende Feststellungen, die das Berufungsgericht - hier im Übrigen (zum Teil) auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme - getroffen hat, können beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden.OGH 6 Ob 45/06w, 27.04.2006
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann nicht mit Revision bekämpft werden.OGH 3 Ob 270/01d, 24.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069246 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 72.
- OGH 4 Ob 58/25w, 27.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 187/25v, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 16/25i, 15.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 154/25s, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 108/25w, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 103/25w, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 113/25f, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 151/24b, 03.06.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 66 · Revisionsrekursgründe
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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