Gilt in meinem laufenden Verfahren das alte oder das neue Gesetz?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Verfahrensbeteiligte
Für den Ablauf des Verfahrens gilt grundsätzlich immer das neueste Gesetz, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist. Ein bereits laufendes Verfahren wird also ab dem Inkrafttreten nach den neuen Regeln fortgesetzt und beendet. Schritte, die schon vorher gesetzt wurden, bleiben davon aber unberührt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 22.08.2019 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden; die Vorschriften der §§ 3, 4 IPRG sind daher auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten des IPRG verwirklichten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt aber nicht für eigentliche Kollisionsnormen, soweit sie an bestimmte, vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Ereignisse anknüpfen.OGH 9 Ob 40/24h, 17.07.2025
- Auslegung von Stiftungserklärung.OGH 18 OCg 1/21b, 14.04.2021
- Hier: Eine seit dem Inkrafttreten des § 261 ZPO idF BGBl I 2015/94 (4.8.2015) über eine Prozesseinrede abgesondert gefällte Entscheidung ist daher auch selbständig mit Rekurs anfechtbar.OGH 1 Ob 249/15x, 22.12.2015
- § 59 Abs 8 Wr BauO hat in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte festgelegt. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) ist diese Bestimmung entfallen. Nach dem neuen § 136 Wr BauO kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden. Die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts ist mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) nicht weggefallen.OGH 9 Ob 50/14i, 29.10.2014
- Hier: Wirksamkeit einer vor In‑Kraft‑Treten der Patent‑ und Markenrechtsnovelle 2014 eingebrachten Beschwerde bei Vertretung durch einen Patentanwalt.OGH 4 Ob 10/14w, 17.02.2014
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Anwendung des - keine sukzessive Kompetenz vorsehenden - § 21 Gaswirtschaftsgesetz idF vor BGBl I Nr 106/2006 auf eine am 6.10.2004 eingebrachte Klage.OGH 8 Ob 89/06f, 18.12.2006
- Eine „Rückwirkung" von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die - wie hier - zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten einer neuen Verfahrensregelung gesetzt wurden, kommt hingegen ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht.OGH 8 Ob 89/06f, 18.12.2006
- Hier: § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 18/03p, 11.02.2003
- Das dem Landesgrundverkehrsbeauftragten durch § 42 Abs 1 SbgGVG 1993 eingeräumte Klagerecht ist keine Verfahrensvorschrift, sondern eine materiellrechtliche Regelung. Dem Landesgrundverkehrsbeauftragten wurde damit ein Anspruch zuerkannt, den er vorher nicht hatte.OGH 4 Ob 2309/96d, 29.10.1996
- Hier: § 58 StmkGVG/§ 24 StmkGVG 1983 bzw § 31 StmkGVG 1993.OGH 5 Ob 62/95, 16.05.1995
- Hier: Grundsätzlich führt weder eine Übergangsbestimmung, die Verfahrensvorschriften aufrechterhält, automatisch zur Aufrechterhaltung materiellrechtlicher Bestimmungen noch ist dies umgekehrt der Fall.OGH 7 Ob 551/88, 19.05.1988
- Ein laufendes Verfahren ist daher, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes Bestimmen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen neuen Vorschrift an nach dem neuen Verfahrensvorschriften fortzusetzen und zu beenden.OGH 1 Ob 584/85, 22.05.1985
- Hier: § 2 IPRGOGH 6 Ob 543/85, 18.04.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 44.
- OGH 4 Ob 37/19y, 22.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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