OGH 9 ObA 98/19f
Worum es ging: Kann ich die Auslegung meines Vertrags bis zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2019, 8 Ra 20/19y-18
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 37 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.040 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2019
Geschäftszahl
9ObA98/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 357.227,02 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 153.097,18 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2019, GZ 8 Ra 20/19y-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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