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Angestelltengesetz · Fassung ab 29.12.2015

AngG Art. 1 § 37

§ 37. (1)Hat der Dienstgeber durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen. (2)Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. (3)Eine für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe ist nur insoweit wirksam, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt. Allfällige Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Nettoentgelts im Sinne des ersten Satzes außer Acht zu lassen. Hat der/die Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der/die Dienstgeber/in nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung für Sie erkennbar auf Ihr schuldhaftes Verhalten stützt. Ein Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes ist dafür nicht in jedem Fall nötig. Es muss aber klar sein, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung ohne Gründe handelt.

Spätestens bei der Beendigung. Will Ihr Arbeitgeber die Konkurrenzklausel aufrecht halten, muss für Sie aus der Erklärung oder den Umständen erkennbar sein, dass er sich auf ein schuldhaftes Verhalten stützt, und Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Ein nachträgliches Nachschieben ist jedenfalls unzulässig, sobald Sie bereits für eine andere Stelle disponiert haben.

Es muss nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen, aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und Ihren Arbeitgeber deshalb zur Kündigung veranlasst. Dieses schuldbare Verhalten muss er behaupten und beweisen.

Ja. Kündigt Ihr Arbeitgeber, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, wirkt die Klausel nur, wenn er erklärt, Ihnen für die Dauer der Beschränkung das zuletzt bezogene Entgelt weiterzuzahlen. Diese Rechtslage kann er danach nicht mehr einseitig ändern, auch nicht durch einen Verzicht auf die Klausel.

Eine Konkurrenzklausel kann im Einzelfall eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung Ihrer Freizügigkeit sein. Voraussetzung ist, dass sie verhältnismäßig ist, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und Inländer wie Ausländer gleich trifft. Ob das zutrifft, muss das Gericht am Maßstab des Unionsrechts prüfen.

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