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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 101/19p

Worum es ging: Haftet der Staat, wenn eine Behörde klares Recht missachtet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.

Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.

Ja. Hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit eines Bescheids festgestellt oder ihn deshalb aufgehoben, ist das Amtshaftungsgericht daran gebunden. Welchen der beiden Wege er gewählt hat, spielt keine Rolle. Über Punkte, zu denen er nichts gesagt hat, entscheidet das Gericht selbst.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 508

Entscheidungstext

160 Absätze, 46.678 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

1Ob101/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. J***** L*****, und 2. Mag. S***** L*****, vertreten durch die HOHENBERG STRAUSS BUCHBAUER Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei Stadt V*****, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Villach, und den Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei Land Kärnten, *****, vertreten durch die LANKER OBERGANTSCHNIG Rechtsanwälte GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, wegen 28.566 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2019, GZ 5 R 161/18p-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. August 2018, GZ 26 Cg 36/17s-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das klageabweisende Urteil des Erstgerichts samt der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.755,38 EUR (darin 459,22 EUR Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit 2.752,86 EUR (darin 458,81 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und der beklagten Partei die mit 3.126,17 EUR (darin 258,68 EUR Umsatzsteuer und 1.574,10 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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