Reicht ein Rechtsirrtum der Behörde für Schadenersatz?
günstig für Rechtsträger betrifft Geschädigte, Behörden, Kläger
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein - für die Auffassung Vrba - Zechners, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 163, dass § 1 Abs 1 AHG im Sinne einer "spezifischen Rechtswidrigkeit" verstanden werden müsse, sodass rechtlich unrichtige, aber vertretbare Auffassungen nicht rechtswidrig seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt -, stellt aber kein Verschulden im Sinne des § 1 Abs 1 AHG dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen.OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026
- Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufs.OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025
- Hier: Mitteilung, dass die Anlagen der Klägerin nur dann dem Stand der Technik entsprächen, wenn diese die Anforderungen einer bestimmten ÖNORM erfüllten.OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024
- Hier: unvertretbares Handeln mangels sachlicher Rechtfertigung für die Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung.OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
- Hier: Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Unterlassene Verständigung der gesetzlichen Erben.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
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- Hier: Zur Rechtsansicht betreffend § 98a Abs 1 und Abs 3 KFG idF BGBl I 2017/9.OGH 1 Ob 243/22z, 20.12.2022
- Hier: Die Rechtsansicht des Bürgermeisters und des Stadtsenats der Beklagten, der Teilbebauungsplan enthalte (in Verbindung mit dem Textlichen Bebauungsplan 2007) eine ausreichende Regelung für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks, ist zwar – entsprechend der bindenden Entscheidung des VwGH – rechtswidrig, aber durchaus vertretbar (§ 25 Abs 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995).OGH 1 Ob 101/19p, 29.08.2019
- Dass die beklagte Gemeinde eine letztlich vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht vertrat, macht ihre Rechtsauffassung nicht unvertretbar.OGH 1 Ob 101/19p, 29.08.2019
- Hier: Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO).OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
- Hier: Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, und zwar des „wichtigen dienstlichen Interesses“ iSd § 38 Abs 2 BDG.OGH 1 Ob 213/11x, 24.11.2011
- Im Amtshaftungsprozess ist nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht.OGH 1 Ob 60/09v, 26.05.2009
- Das gilt sowohl für das Amtshaftungsrecht als auch in anderen Bereichen, in denen durch bindende Aussprüche eines Entscheidungsorgans in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich.OGH 1 Ob 86/09t, 26.05.2009
- Hier: Vertretbare Rechtsansicht bei der Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes.OGH 1 Ob 87/08p, 10.06.2008
- Ein Verschulden des Organes liegt dann nicht vor, wenn seine Handlungsweise auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte.OGH 1 Ob 15/92, 24.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 76/25w, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 150/24a, 19.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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