Haftet der Staat, wenn eine Behörde klares Recht missachtet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufs.OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025
- Hier: Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Unterlassene Verständigung der gesetzlichen Erben.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Hier: Die Rechtsansicht des Bürgermeisters und des Stadtsenats der Beklagten, der Teilbebauungsplan enthalte (in Verbindung mit dem Textlichen Bebauungsplan 2007) eine ausreichende Regelung für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstücks, ist zwar – entsprechend der bindenden Entscheidung des VwGH – rechtswidrig, aber durchaus vertretbar (§ 25 Abs 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995).OGH 1 Ob 101/19p, 29.08.2019
- Dass die beklagte Gemeinde eine letztlich vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht vertrat, macht ihre Rechtsauffassung nicht unvertretbar.OGH 1 Ob 101/19p, 29.08.2019
- Hier: Keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage, weil bis zum Zeitpunkt der argumentierbaren anderslautenden Rechtsansicht der zuständigen Beamtin höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorlag.OGH 1 Ob 105/15w, 08.07.2015
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- Die Beurteilung, ob ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung als (un‑)vertretbar anzusehen ist, entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 136/14b, 18.09.2014
- Hier: Lehrmeinung.OGH 1 Ob 237/12b, 13.12.2012
- Vertretbarkeit ist bei Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten - zu verneinen.OGH 1 Ob 44/09s, 31.03.2009
- Ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen Überlegung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung beruht, in der Regel als rechtswidrig und schuldhaft zu beurteilen. Es ist einem Entscheidungsorgan also kein Verschulden anzulasten, wenn es deshalb eine von der höchstgerichtlichen Judikatur abweichende Auffassung vertritt, weil es meint, Argumente ins Treffen führen zu können, die stärker seien als jene des Höchstgerichts.OGH 1 Ob 199/04b, 16.12.2004
- Hier: Keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage, weil bis zum Zeitpunkt der argumentierbaren anderslautenden Entscheidung höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorlag (sinngemäße Anwendung des § 394 EO gemäß § 144a StPO).OGH 1 Ob 248/00b, 27.02.2001
- Hiebei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 1 Ob 34/95, 17.10.1995
- Selbst dann, wenn zu einer bestimmten Gesetzesstelle höchstgerichtliche Judikatur noch nicht zur Verfügung steht, liegt Unvertretbarkeit der Rechtsanwendung vor, wenn der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung keine Zweifel über den Inhalt aufkommen läßt und mit der Absicht des Gesetzgebers übereinstimmt.OGH 1 Ob 17/92, 24.06.1992
- Hier: Der Erlass des BMF, AÖFV 1977/286, betreffend den sogenannten "Fiskal - Lastkraftwagen" enthält keine unvertretbare Rechtsansicht.OGH 1 Ob 43/91, 15.01.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 69.
- OGH 7 Ob 58/26v, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 55/26h, 24.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 38/26h, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 146/23m, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 232/22g, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 209/22z, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §1 Ca
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.