Muss das Gericht die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs übernehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Staatshaftungsanspruch; offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht; Führerschein-Richtlinien.OGH 1 Ob 43/17f, 26.04.2017
- Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit eines Organverhaltens nicht abgesprochen hat, hat das Amtshaftungsgericht diese aber selbst zu beurteilen.OGH 1 Ob 129/12w, 15.11.2012
- Liegt bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Bescheides vor, ist das Gericht daran nach § 2 Abs 3 AHG sowie nach dem nur so zu verstehenden § 11 Abs 1 AHG gebunden.OGH 1 Ob 318/01y, 30.09.2002
- Gegenstand der Bindung des Amtshaftungsgerichts sind neben dem Spruch des die Rechtswidrigkeit aussprechenden Erkenntnisses auch die diesen Ausspruch näher deutenden Entscheidungsgründe.OGH 1 Ob 262/01p, 22.10.2001
- § 190 ZPO ist nicht anzuwenden, weil sich für das Amtshaftungsverfahren in § 11 Abs 1 AHG eine eigenständige Lösung der Bindungsfrage findet.OGH 1 Ob 262/01p, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 101/19p, 29.08.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AHG §11 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.