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Muss das Gericht die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs übernehmen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Kläger, Behörden
Ja. Hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit eines Bescheids festgestellt oder ihn deshalb aufgehoben, ist das Amtshaftungsgericht daran gebunden. Welchen der beiden Wege er gewählt hat, spielt keine Rolle. Über Punkte, zu denen er nichts gesagt hat, entscheidet das Gericht selbst.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082345 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

AHG §11 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten

Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.

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