OGH 8 ObA 21/19z
Worum es ging: Muss mein befristeter Vertrag ein festes Enddatum haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis muss nicht unbedingt nach dem Kalender begrenzt sein. Seine Dauer muss aber von vornherein objektiv festgelegt sein und darf nicht von der Willkür der Vertragsparteien abhängen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Eine Befristung kann nach dem Kalender festgelegt sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt bei der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und die Vertragsparteien ihn nicht willkürlich beeinflussen können.
Ja, wenn im Vertrag steht, für wen Sie einspringen. Erkennt das Gesetz die Beschäftigung von Ersatzkräften ausdrücklich als zulässigen Grund für eine Befristung an und regelt die Bedingungen dafür, genügt es, dass Ihr Vertrag festhält, für welche Person Sie als Ersatzkraft aufgenommen wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2019, 9 Ra 13/19a-25
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
8ObA21/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen 6.298,12 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2019, GZ 9 Ra 13/19a-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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