OGH 8 ObA 31/19w
Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ja. Wird ein altersdiskriminierendes Gehaltssystem durch ein neues ersetzt, darf sich Ihre erste Einstufung nicht nach dem alten, diskriminierenden Gehalt richten. Sie haben Anspruch auf die Differenz zu jenem Gehalt, das Sie ohne Benachteiligung bezogen hätten. Auch die Regel, Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nur bis zu zehn Jahren anzurechnen, ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 11.06.2015, 41 Cga 1/14p-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.12.2015, 7 Ra 104/15p-18
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 VBG § 94a ZPO § 182a ZPO § 52
Entscheidungstext
46 Absätze, 10.942 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
8ObA31/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. D***** M*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, 1014 Wien, Minoritenplatz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 14.441,70 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2015, GZ 7 Ra 104/15p-18, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Juni 2015, GZ 41 Cga 1/14p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das unter der AZ 8 ObA 18/16d unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
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