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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 113/19g

Worum es ging: Warum wartet das Gericht auf eine europäische Entscheidung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1323 ABGB § 874

Entscheidungstext

32 Absätze, 12.189 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2019

Geschäftszahl

5Ob113/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. MMag. A*****, 2. Mag. A*****, beide vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 16.296,90 EUR sA, aus Anlass des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Mai 2019, GZ 5 R 43/19m-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Februar 2019, GZ 29 Cg 52/18t-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 5 Ob 113/19g wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ 21 Cg 74/18v, Rechtssache C-343/19, vom 17. April 2019 unterbrochen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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