Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1323

Arten des Schadenersatzes. § 1323. Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß Alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, der Schätzungswerth vergütet werden. Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung; wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung erstreckt, volle Genugthuung genannt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die bloße Möglichkeit, eine Sache zu nutzen, ist neben ihrem Wert kein eigener Vermögenswert. Für den Verlust dieser Möglichkeit gibt es daher keinen gesonderten Ersatz.

Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.

Reparaturkosten können Sie auch ohne tatsächliche Reparatur verlangen, aber nicht in voller Höhe, wenn sie höher sind als der Wertverlust der Sache. Sonst erhielten Sie mehr als den Ausgleich für den erlittenen Schaden und wären auf Kosten des Schädigers bereichert.

Ja, in gewissem Umfang. Sie dürfen zuwarten, bis der Sachverständige der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihr Fahrzeug besichtigt hat, damit die Schadenshöhe und die Reparaturwürdigkeit geklärt werden können. Liegt der Schaden nahe an einem Totalschaden und ist das für Sie nicht ohne Weiteres erkennbar, steht Ihnen dafür ein längerer Zeitraum zu.

Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.

Die Kosten einer Pflegeperson sind ein echter Schaden und werden nach Ihrem konkreten Fall berechnet. Ihnen sind alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen, auch wenn sie wegen Ihrer persönlichen Umstände besonders hoch sind.

Ein beschädigtes Fahrzeug ist auch nach einer Reparatur weniger wert. Diesen Wertverlust müssen Sie ersetzt bekommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug wirklich reparieren lassen oder es beschädigt verkaufen.

Ja. Maßgeblich ist das konkrete Fahrzeug im Zustand vor der Beschädigung, mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörenden Extras, nicht ein Modell in Normalausstattung. Dasselbe gilt für den Restwert und für den Wiederbeschaffungswert.

Nicht unbedingt. Eine Reparatur ist erst dann unzumutbar, wenn ihre Kosten den Zeitwert des Fahrzeugs erheblich übersteigen. Überschreitungen bis etwa zehn Prozent werden regelmäßig hingenommen, solche über zwanzig Prozent nicht mehr. Ein besonderes persönliches Interesse an der Reparatur müssen Sie nicht nachweisen.

Wird Ihr Auto bei einem Unfall beschädigt, können Sie vom Schädiger jenen Anteil an der Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer verlangen, der auf die Zeit der Reparatur entfällt.

Wenn Ihnen jemand einen Schaden zugefügt hat, müssen Sie kein eigenes Geld einsetzen, um ihn zu beheben. Sie sind nicht verpflichtet, die Behebung des Schadens vorzufinanzieren.

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Geld für die Behebung des Schadens einzusetzen. Der Schädiger muss Ihnen dafür einen angemessenen Vorschuss zur Verfügung stellen. Sie müssen ihn dazu aber auffordern.

Wer einen Schaden selbst behebt, kann den dafür aufgewendeten Einsatz an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Diese Regel gilt auch dort, wo für den Ausgleich kein Verschulden nötig ist. Auch Eigenleistungen eines Mieters, etwa selbst durchgeführte Reinigungs- und Räumarbeiten, sind daher abzugelten.

Schadenersatz bedeutet, einen gleichartigen und wirtschaftlich gleichwertigen Zustand herzustellen. Bei einem mangelhaften Werk heißt das, dass der Unternehmer das Werk so herstellen muss, wie es vereinbart war. Lässt sich das Werk nicht verbessern, muss er es beseitigen und technisch einwandfrei neu herstellen.

Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.

Ja. Sie müssen die Reparatur nicht schon durchgeführt haben, um die Kosten ersetzt zu bekommen. Es genügt, dass Sie die Absicht haben zu reparieren.

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Wenn Ihnen der Wert einer beschädigten Sache ersetzt wird, sollen Sie sich damit einen Ersatz beschaffen können. Maßgeblich ist deshalb nicht der Verkaufswert, sondern der Preis für die Anschaffung. War die beschädigte Sache aber schon alt, ist vom Preis einer neuen Sache ein angemessener Abschlag für die Abnützung zu machen.

Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der frühere Zustand hergestellt, sondern das Haus zugleich verbessert, weil dieselbe Arbeit ohnehin später angefallen wäre, bekommen Sie nicht die vollen Reparaturkosten. Ersetzt wird nur der Unterschied zwischen dem Wert, den das Haus auch ohne den Schaden gehabt hätte, und dem Wert nach dem Schaden.

Ja. Lässt eine Gemeinde Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen, haftet sie den Nachbarn nach denselben zivilrechtlichen Regeln wie jeder andere. Der Anspruch ist kein Schadenersatz wegen Verschuldens, sondern ein Ausgleich aus dem Nachbarrecht. Die Wiederherstellung in Natur ist nur dann zumutbar, wenn sie dem Zerstörten wirtschaftlich gleichwertig ist.

Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.

Die Nachbesserung ist dort zu erbringen, wo auch die ursprüngliche Leistung zu erbringen war. Kommt der Unternehmer schuldhaft in Verzug, können Sie die Kosten der Mängelbehebung ersetzt verlangen. Für die Höhe zählen die Verhältnisse an Ihrem Wohnort, weil die Reparatur im Regelfall dort erfolgt.

Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.

Volle Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Sie unter den angenommenen Voraussetzungen diesen Verdienst erzielt hätten. Beurteilt wird das nach dem Wissensstand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Solche Annahmen über einen hypothetischen Verlauf gehören zum Tatsachenbereich und können beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.

Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.

Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die fremdes Eigentum schützen soll, ist nicht nur der Schaden an der Sache selbst zu ersetzen. Auch die daraus folgenden weiteren Nachteile in Ihrem Vermögen sind zu ersetzen.

Schadenersatz soll Ihnen den erlittenen Nachteil ausgleichen. Er ist kein Gewinn und keine Strafe für den Schädiger. Das Haftpflichtrecht dient in erster Linie diesem Ausgleich.

Für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung maßgebend. Wird der Schaden mit der Zeit größer, müssen Sie das zur Wiederherstellung Nötige veranlassen und sie allenfalls selbst besorgen. Die Kosten müssen Sie aber nicht vorstrecken: Sie können einen Vorschuss verlangen oder später die Kosten samt Zinsverlust einfordern.

Ein Vermögensschaden wird als Unterschied in Geld berechnet. Verglichen wird Ihre Vermögenslage nach dem Schaden mit jener Lage, in der Sie ohne das schädigende Ereignis wären.

Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail