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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 51/19m

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Für Vertragsbedienstete gelten zwingende Regeln über Einstufung und Entlohnung. Ein zusätzlicher Sondervertrag darf einen Anspruch, den Sie durch Ihre tatsächlich verlangte und geleistete Arbeit bereits erworben haben, nicht ganz oder teilweise wegnehmen. Sonderverträge sind nur für Ausnahmefälle gedacht.

Ihr Arbeitsverhältnis geht mit dem Betrieb von selbst auf den neuen Inhaber über, auch gegen den Willen des bisherigen oder des neuen Arbeitgebers. Es endet dadurch nicht, es gebühren also keine Beendigungsansprüche. Die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten werden angerechnet, etwa für die Abfertigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 12.247 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Geschäftszahl

8ObA51/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichisches Patentamt), 1200 Wien, Dresdner Straße 87, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 4.885,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2019, GZ 8 Ra 36/19a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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