OGH 8 ObA 51/19m
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Für Vertragsbedienstete gelten zwingende Regeln über Einstufung und Entlohnung. Ein zusätzlicher Sondervertrag darf einen Anspruch, den Sie durch Ihre tatsächlich verlangte und geleistete Arbeit bereits erworben haben, nicht ganz oder teilweise wegnehmen. Sonderverträge sind nur für Ausnahmefälle gedacht.
Ihr Arbeitsverhältnis geht mit dem Betrieb von selbst auf den neuen Inhaber über, auch gegen den Willen des bisherigen oder des neuen Arbeitgebers. Es endet dadurch nicht, es gebühren also keine Beendigungsansprüche. Die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten werden angerechnet, etwa für die Abfertigung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2019, 8 Ra 36/19a-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Geschäftszahl
8ObA51/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichisches Patentamt), 1200 Wien, Dresdner Straße 87, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 4.885,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2019, GZ 8 Ra 36/19a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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