Zum Inhalt springen

Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag, wenn der Betrieb verkauft wird?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebserwerber
Ihr Arbeitsverhältnis geht mit dem Betrieb von selbst auf den neuen Inhaber über, auch gegen den Willen des bisherigen oder des neuen Arbeitgebers. Es endet dadurch nicht, es gebühren also keine Beendigungsansprüche. Die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeiten werden angerechnet, etwa für die Abfertigung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.10.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund - erlischt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Genannte Normen

AVRAG §3 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Gesellschafterwechsel und Betriebsübergang

Nein. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass der Inhaber wechselt, also jene Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den Beschäftigten die Arbeitgeberpflichten eingeht. Wechseln nur die Gesellschafter der Gesellschaft, die den Betrieb führt, bleibt die Inhaberin dieselbe; das ist auch bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kein Betriebsübergang. Auf Eigentum oder eine Veräußerung kommt es dabei nicht an.

günstig für Arbeitgeber Kündigung nach Betriebsübergang

Nein. Wurden Sie im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt, haben Sie die Wahl, auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigung anzunehmen. Nehmen Sie eine frist- und termingerechte Kündigung an, steht Ihnen darüber hinaus keine Entschädigung für weitere Monate zu.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Betriebsübergang und Arbeitsverhältnisse
Arbeitsrecht · Voraussetzungen eines Betriebsübergangs
Arbeitsrecht · Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis
Arbeitsrecht · Betriebsübergang bei Neuverpachtung
Arbeitsrecht · Abfertigung nach Betriebsübergang